Wie nutzen Eltern den Freibetrag von 400.000 Euro je Kind am besten?
Jeder Elternteil kann jedem Kind 400.000 Euro schenken, ohne Schenkungsteuer (§ 16 ErbStG). Nach zehn Jahren steht der Freibetrag erneut zur Verfügung (§ 14 ErbStG). Wer früh beginnt, nutzt ihn mehrfach. Ob das so bleibt, ist offen: Eine Reform mit einem einmaligen Lebensfreibetrag wird diskutiert, beschlossen ist sie nicht.

Ich halte Abwarten für den teuersten Fehler, den Familien mit Vermögen machen können. Wer Immobilien oder ein Depot bis zum Schluss festhält, nutzt die Freibeträge für seine Kinder genau einmal. Wer zu Lebzeiten schenkt, kann sie alle zehn Jahre neu nutzen. Ein Testament braucht man trotzdem, denn es regelt, wer was bekommt. Den Zehnjahrestakt aber nutzt nur, wer früher anfängt.
Was heute gilt
Das Erbschaft und Schenkungsteuergesetz kennt persönliche Freibeträge. Sie gelten für jede schenkende Person und jeden Beschenkten getrennt:
- Kinder: 400.000 Euro von jedem Elternteil. Schenken Vater und Mutter, sind es zusammen 800.000 Euro.
- Enkel: 200.000 Euro von jedem Großelternteil, solange die Eltern des Enkels leben.
- Ehe und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro.
- Zehn Jahre: Alles, was dieselbe Person derselben Person innerhalb von zehn Jahren schenkt, wird zusammengerechnet. Danach beginnt die Rechnung neu.
Die Rechnung mit dem Zehnjahrestakt
Ein Beispiel: Schenken beide Eltern ihrem Kind zum siebten Geburtstag je 400.000 Euro und gut zehn Jahre später noch einmal, sind vor dem 18. Geburtstag 1,6 Millionen Euro übertragen, ohne Schenkungsteuer. Wieder gut zehn Jahre später ist der nächste Schritt möglich. Wer erst im Erbfall überträgt, hat je Elternteil und Kind einmal 400.000 Euro.
Die wenigsten Familien bewegen solche Summen. Der Takt gilt aber für jeden Betrag. Wer einem Enkel 50.000 Euro schenkt, hat bei diesem Enkel zehn Jahre lang noch 150.000 Euro Freibetrag übrig.
Wann die zehn Jahre um sind
Gezählt wird nicht nach Kalenderjahren. Der Bundesfinanzhof rechnet vom letzten Geschenk aus zehn Jahre zurück, der Tag dieses Geschenks zählt mit (BFH, II R 43/11). Im entschiedenen Fall lagen zwei Grundstücksschenkungen am 31. Dezember 1998 und am 31. Dezember 2008. Die erste zählte nicht mehr mit.
Maßgeblich ist der Tag, an dem eine Schenkung ausgeführt ist. Bei einer Immobilie ist das laut Erbschaftsteuer Richtlinien der Fall, wenn Auflassung und Eintragungsbewilligung formgerecht erklärt sind, nicht erst mit der Eintragung im Grundbuch (R E 9.1 ErbStR). Wer zum Jahreswechsel plant, schaut deshalb in die alten Verträge und notiert das genaue Datum.
Nießbrauch: schenken und die Erträge behalten
Mit einem Nießbrauchvorbehalt geht das Eigentum an einer Immobilie oder einem Depot auf das Kind über, Mieten oder Dividenden bleiben bei den Eltern. Steuerlich zählt dann nur der Wert nach Abzug des Nießbrauchs. So passt mehr Vermögen in den Freibetrag.
Ganz ohne Kontrollverlust geht es nicht. Verkaufen oder beleihen können die Eltern das Haus danach nicht mehr allein. Deshalb gehören Rückforderungsrechte in den Schenkungsvertrag, etwa für den Fall, dass das Kind vor den Eltern stirbt, in Insolvenz gerät oder das Haus ohne Zustimmung verkauft. Bei Immobilien beurkundet ein Notar den Vertrag.
Wenn das Kind noch minderjährig ist
Eine vermietete Wohnung bringt Pflichten als Vermieter mit. Für ein minderjähriges Kind gilt so eine Schenkung deshalb als rechtlich nachteilig. Die Eltern können es dann nicht allein vertreten, das Familiengericht bestellt in der Regel einen Ergänzungspfleger, der für das Kind unterschreibt. Das kostet Wochen. Bei Geld oder einem Wertpapierdepot ist der Weg meist einfacher.
Was die Reform ändern könnte
Die SPD hat im Januar 2026 das Konzept FairErben vorgelegt. Es sieht statt der Zehnjahresregel einen einmaligen Lebensfreibetrag von einer Million Euro je Empfänger vor, davon 900.000 Euro für Erbschaften und Schenkungen in der Familie. Beschlossen ist das nicht. Für den 13. Oktober 2026 hat das Bundesverfassungsgericht die mündliche Verhandlung über die Begünstigung von Betriebsvermögen angesetzt (1 BvR 804/22). Das Ergebnis kann die Reformdebatte beschleunigen.
Meine Einschätzung: Wer schenken kann und will, sollte die heutigen Regeln kennen und nicht auf eine ungewisse Reform warten. Bevor unterschrieben wird, gehört der Plan zur Steuerberaterin oder zum Notar.
Eine Familienfrage, keine Steuerfrage
Am Ende entscheidet nicht der Freibetrag, sondern das Vertrauen: Wie viel Vermögen will man einem Kind mit 18 oder 25 Jahren in die Hand geben? Darüber sollte die Familie am Küchentisch sprechen, nicht erst beim Notar.
Häufige Fragen
Wie viel darf man einem Kind steuerfrei schenken?
400.000 Euro je Elternteil innerhalb von zehn Jahren (§ 16 ErbStG). Schenken beide Eltern, sind es 800.000 Euro.
Wann kann man den Freibetrag erneut nutzen?
Nach zehn Jahren. Schenkungen derselben Person innerhalb dieser Frist werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG).
Muss eine steuerfreie Schenkung gemeldet werden?
Ja. Schenkungen sind dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, auch unterhalb der Freibeträge (§ 30 ErbStG).
Wird die Zehnjahresregel abgeschafft?
Das SPD Konzept FairErben sieht das vor. Beschlossen ist es nicht. Bis zu einer Gesetzesänderung gelten die heutigen Regeln.
Zählt bei einer Immobilie der Notartermin oder die Eintragung im Grundbuch?
Für die Schenkungsteuer gilt die Schenkung als ausgeführt, wenn Auflassung und Eintragungsbewilligung formgerecht erklärt sind, auch wenn die Eintragung später folgt (R E 9.1 ErbStR).
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