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Finanzen · Schenken und Vererben · Sparen für die Enkel

Wie sparen Großeltern für Enkel, ohne die Kontrolle abzugeben?

Am sichersten mit einem Depot auf eigenen Namen: Das Geld bleibt bei den Großeltern, bis sie es verschenken oder vererben. Ein Depot auf den Namen des Kindes verwalten bis zum 18. Geburtstag die Eltern. Wer schenkt, kann aber schriftlich festlegen, wie das Geld verwaltet wird und von wem.

Grafik von GRAND KIN: § 1638, Für Enkel sparen: wer über das Geld bestimmt
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Viele Großeltern legen jeden Monat etwas für die Enkel zurück, für den Führerschein, das Studium oder die erste eigene Wohnung. Bevor das erste Geld fließt, steht eine Frage, die mit Rendite nichts zu tun hat: Auf wessen Namen läuft das Depot, und wer entscheidet darüber? Das ist keine Frage des Misstrauens. Wer es früh klärt, erspart der Familie später Streit.

Zwei Wege, ein großer Unterschied

  • Depot auf eigenen Namen: Das Geld gehört weiter den Großeltern. Sie entscheiden, wann und wofür es an den Enkel geht. Die Eltern haben keinen Zugriff.
  • Depot auf den Namen des Kindes: Das Geld gehört dem Kind. Bis zum 18. Geburtstag verwalten es die Eltern als gesetzliche Vertreter, danach entscheidet der Enkel allein.

Ein Depot auf den Namen eines minderjährigen Kindes eröffnen die Eltern. Großeltern können darauf einzahlen, verwalten können sie es nicht. Wie Kinderdepots im Vergleich abschneiden: Kinderdepot Vergleich: was 1,8 % Fondskosten wirklich kosten.

Was Eltern mit dem Geld des Kindes dürfen

Eltern verwalten das Vermögen ihres Kindes für das Kind. Geld, das nicht für laufende Ausgaben gebraucht wird, müssen sie nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anlegen (§ 1642 BGB).

Eine Ausnahme betrifft nur die Erträge. Was an Zinsen oder Ausschüttungen übrig bleibt, nachdem Verwaltung und Unterhalt des Kindes bezahlt sind, dürfen Eltern unter Umständen für den Unterhalt der Familie verwenden, wenn das der Billigkeit entspricht (§ 1649 BGB). Wer sicher sein will, dass alles beim Enkel bleibt, regelt die Verwaltung beim Schenken.

Beim Schenken mitbestimmen: § 1638 und § 1639 BGB

Das Gesetz gibt Großeltern zwei Werkzeuge, wenn sie dem Enkel Geld schenken oder vererben. Sie können bei der Schenkung oder im Testament anordnen, wie die Eltern das Geld verwalten sollen, zum Beispiel dass es bis zum 18. Geburtstag in einem breit streuenden ETF angelegt bleibt. Die Eltern müssen sich daran halten (§ 1639 BGB).

Oder sie bestimmen, dass die Eltern das Geschenk gar nicht verwalten (§ 1638 BGB). Dann verwaltet ein Pfleger das Vermögen. Wer schenkt, kann diese Person selbst benennen, etwa eine Patentante oder einen Onkel (§ 1811 BGB). Das Familiengericht bestellt den Pfleger und führt die Aufsicht. Das ist sicher, aber auch aufwendig.

Wichtig: Beide Anordnungen müssen bei der Schenkung oder im Testament stehen, nachträglich lassen sie sich nicht treffen. Halten Sie eine Schenkung deshalb schriftlich fest, am besten in einem Schenkungsvertrag.

Nach dem 18. Geburtstag

Mit der Volljährigkeit endet die Verwaltung durch die Eltern, und mit ihr jede Anordnung dazu. Ab dann entscheidet der Enkel allein über sein Geld, auch wenn er es lieber in ein Auto steckt als in das Studium.

Wer länger mitreden will, hat zwei Möglichkeiten. Das Depot bleibt auf eigenem Namen, und das Geld geht erst später als Geschenk an den Enkel. Oder das Testament ordnet für das Erbe eine Testamentsvollstreckung an, die das Vermögen auch nach dem 18. Geburtstag weiter verwaltet (§ 2209 BGB). Das gehört zum Notar oder zu einem Fachanwalt für Erbrecht.

Steuern und Erbe beim eigenen Depot

Läuft das Depot auf die Großeltern, versteuern sie die Erträge. Der Sparer Pauschbetrag von 1.000 Euro im Jahr, für zusammen veranlagte Ehepaare 2.000 Euro, gilt dann für alle ihre Kapitalerträge zusammen (§ 20 Abs. 9 EStG). Ein Depot auf den Namen des Kindes nutzt dagegen dessen eigene Freibeträge: Kinderdepot und Steuern: Freibetrag, NV Bescheinigung.

Stirbt ein Großelternteil, fällt das eigene Depot in den Nachlass. Damit es beim Enkel ankommt, braucht es ein Testament mit einem Vermächtnis an den Enkel. Manche Banken bieten auch einen Vertrag zugunsten Dritter an, der das Guthaben im Todesfall dem Enkel zuspricht (§ 331 BGB). Welche Freibeträge für Enkel gelten: Schenkung an Enkel: 200.000 € Freibetrag je Großelternteil.

Drei Wege im Vergleich

  • Eigenes Depot: volle Kontrolle, Steuern bei den Großeltern, Testament nötig.
  • Depot des Kindes mit Anordnung: Die Eltern verwalten nach Ihren Vorgaben, die Freibeträge des Kindes zählen, ab 18 entscheidet der Enkel (§ 1639 BGB).
  • Depot des Kindes mit Pfleger: Die Eltern verwalten nicht, das Familiengericht führt die Aufsicht, mehr Aufwand (§ 1638 BGB).

Welcher ETF für einen langen Sparplan passt: ETF Sparplan für Kinder: Was 18 Jahre bewirken können.

Häufige Fragen

Dürfen Eltern Geld aus dem Kinderdepot nehmen?

Für eigene Zwecke nicht. Eltern müssen das Geld des Kindes für das Kind verwalten und wirtschaftlich anlegen (§ 1642 BGB). Nur überschüssige Erträge dürfen sie unter Umständen für den Unterhalt der Familie verwenden (§ 1649 BGB).

Können Großeltern bestimmen, dass die Eltern das Geld nicht verwalten?

Ja, bei der Schenkung oder im Testament (§ 1638 BGB). Dann verwaltet ein Pfleger das Vermögen, den der Schenkende selbst benennen kann. Das Familiengericht bestellt ihn und führt die Aufsicht.

Was passiert mit dem Depot der Großeltern im Todesfall?

Es fällt in den Nachlass. Damit es an den Enkel geht, braucht es ein Vermächtnis im Testament oder einen Vertrag zugunsten Dritter mit der Bank.

Kann man festlegen, wofür der Enkel das Geld nach dem 18. Geburtstag ausgibt?

Bei einer Schenkung kaum, ab 18 entscheidet der Enkel allein. Länger mitreden lässt sich über ein Depot auf eigenem Namen oder über eine Testamentsvollstreckung im Erbfall.

Dieser Text ist eine redaktionelle Einordnung und keine Steuer, Rechts oder Anlageberatung. Für Ihre Situation sprechen Sie mit Ihrer Steuerberatung, einem Notar oder einer unabhängigen Finanzberatung. Die genannten Anbieter haben für diesen Text nichts bezahlt, Partnerlinks enthält er nicht. Quellen: § 1638 BGB, § 1639 BGB, § 1642 BGB, § 1649 BGB, § 1811 BGB, § 2209 BGB, § 331 BGB, § 20 EStG. Alle Angaben ohne Gewähr. Unsere Texte entstehen mit KI Unterstützung in fünf redaktionellen Stimmen und werden von Herausgeber Lars Laschinski verantwortet. So arbeiten wir

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